Neues Waffengesetz (in der Nach-Erfurt-Fassung) im Bundesgesetzblatt
Teil I, Nr. 73 vom 16.10.02, S. 3970 veröffentlicht. Damit tritt das neue Waffengesetz am 01.04.2003 in Kraft. Die Ausnahme: Das Verbot von Vorderschaftrepertierflinten mit Pistolenschaft tritt sofort - d.h. ab 17. Oktober 2002 - in Kraft. Aufbewahrung von Waffen und Munition Das neue Waffengesetz enthält wesentliche Änderungen zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition. Die Grundsätze zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition lauten : Mit der Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition (z.B. in einem gesondert abschließbaren Fach im Waffenschrank) soll die Entwendung von Schusswaffen und Munition erschwert werden. Für Schusswaffen deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist (Kurzwaffen), besteht als Mindeststandard, dass sie in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren sind. Als gleichwertig gilt ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992. Für bis zu 10 Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 als gewährleistet. Neu im novellierten Bundeswaffengesetz ist die Vorschrift, dass die Aufbe- wahrung von Schusswaffen in klassifizierten Behältnissen erfolgen muss. Wer nur Langwaffen besitzt, kann bis zu 10 Stück auch weiterhin in einem A-Schrank aufbewahren. Hinweis: Ausnahmslos alle in der DDR hergestellten Waffenbehältnisse, auch die sog. Jagdleiterschränke, entsprechen nicht den genannten Normen. Sie werden deshalb künftig von den Behörden als sichere Waffenbehältnisse nicht mehr anerkannt. |